Vereinssatzung „Grenzenlos  e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Grenzenlos".

(2) Er ist im Vereinsregister Siegen unter der Nummer VR6286 eingetragen und trägt somit den Zusatz „e.V.“.Sitz des Vereins ist Olpe.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung hilfsbedürftiger Kinder und Jugendliche in Peru in den Bereichen Bildung und Erziehung und die Information und Begleitung von jungen Krebspatienten und Angehörigen von Krebserkrankten.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

die Durchführung von Lese- und Theaterprojekten in Armenvierteln, die den Alphabetisierungs-Prozess fördern,

die Aufklärung der Gesellschaft insbesondere im Hinblick auf tabuisierte Themen wie häusliche Gewalt durch musik- und theaterpädagogische Seminare

die Information und vor allem emotionale Begleitung von jungen Krebspatienten und Angehörigen von Krebserkrankten durch Kunst- und Theaterprojekte und Selbsthilfe

die finanzielle Förderung und/oder Sachunterstützung betroffener Personen

 

Alle Maßnahmen sollen, in Absprache mit den örtlichen (nationalen, regionalen und lokalen) Regierungen und weiteren peruanischen Partnern, im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe durchgeführt werden.

 

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 5 Beiträge und Vermögen

(1) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Die Vermögenslage des Vereins soll so transparent gemacht werden, dass Mitglieder oder berechtigte Interessierte jederzeit einen guten Überblick über das Vereinsvermögen und die Verwendung der Mittel erhalten können. Bei Nichtmitgliedern entscheidet der Vorstand über die Einsichtnahme. Mitgliedern ist diese Einsicht auf schriftlichen Antrag hin unverzüglich zu gewähren.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Einmal innerhalb eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(11) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt.

 

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(2) Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der / Die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der / Die Kassenprüfer/in haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

§ 11 Auflösung des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: „Deutsche Krebshilfe e.V“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Mit dem Geld soll die „Deutsche Krebshilfe“ vor allem ihre Abteilung Forschung unterstützen.

(2) Sollte der Verein zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen direkt als Zustiftung an die „Dr. Mildred Scheel Stiftung für Krebsforschung“, die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung der Krebsforschung zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde am 15.12.2013 errichtet.